Christliches Netzwerk zur Initiierung und Förderung von Geschäftsbeziehungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Ziele und Aufnahmevoraussetzungen der Christlichen Kooperationsbörse GmbH (CKB)

Mitglieder verschiedener Geschäftsleutevereinigungen und der Kirchen haben die Christliche Kooperationsbörse GmbH (CKB) gegründet.
Sie haben sich zum Ziel gesetzt, Geschäftsbeziehungen auf Basis christlicher Werte zu initiieren und zu fördern.
Zu diesem Zweck entsteht eine Kommunikationsplattform im Internet.

Den registrierten Teilnehmern der CKB werden innerhalb dieses Systems umfangreiche Recherche-, Publikations- und Kommunikationsdienste zugänglich gemacht.
Sie können die Kommunikationsplattform auch nutzen, um Kontakte zwischen Unternehmen und Öffentlichkeit für ihre Produkte und Dienstleistungen herzustellen.

Nicht registrierten Teilnehmern wird ein eingeschränkter Funktionsinhalt zur Verfügung gestellt. Sie können unter anderem angenommene Rankings und Daten registrierter Teilnehmer, sofern freigegeben einsehen.

Sämtliche Benutzer dieser Internetseite – auch Nichtregistrierte – verpflichten sich, die abgerufenen Daten nur für persönliche Zwecke oder zur Herstellung konkreter Geschäftskontakte zu nutzen. Alle Teilnehmer erkennen an, die abrufbaren Daten weder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken zu nutzen, noch sonst unberechtigt weiterzugeben.

Eine Nutzung für nicht nachgefragte Leistungen, Spam-Mails, zum Aufbau von Datenbanken, insbesondere Adreßdatenbanken, ist –soweit gesetzlich zulässig- untersagt. Soweit der Aufbau solcher Datenbanken zulässig ist, jedoch die Zustimmung des jeweiligen Berechtigten voraussetzt, muß diese vor einer anderweitigen Nutzung vom Berechtigten selbst eingeholt werden.

Als Nutzer beachten Sie bitte ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Suchservices der CKB (siehe unten).

Registrierter Teilnehmer der CKB kann jeder Geschäftsmann werden, der die Aufnahmevoraussetzungen (Freiwillige Selbstverpflichtung und Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen registrierter Teilnehmer) erfüllt und sich bereit erklärt, für die Dauer seiner Mitgliedschaft die Nutzungsbestimmungen registrierter Teilnehmer (siehe unten) einzuhalten.

Nutzungsbestimmungen registrierter Teilnehmer umfassen die Freiwillige Selbstverpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen registrierter Teilnehmer und die Anerkennung der Schiedsgerichtsordnung.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die unregistrierte Nutzung des Suchservices

Mit der Nutzung des Internetdienstes erkennt der Nutzer die nachfolgenden Nutzungsbedingungen des allgemeinen Suchservices an.

Die CKB eröffnet lediglich eine Plattform, auf der die Teilnehmer „sich treffen können.“ Sie ist weder für den Inhalt der Geschäftsbeziehung, noch für deren Zustandekommen verantwortlich.

§ 1 Nutzungsberechtigung und Datenschutz

(1)Die allgemeine Nutzung des Suchservices ist jedermann zu den nachfolgenden Bedingungen gestattet. Mit der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen gilt die Benachrichtigung entsprechend § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz an den Nutzer als erteilt.
(2)Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Die Christliche Kooperationsbörse (CKB) behält es sich dabei ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Eine Garantie insbesondere dafür, daß der Seiteninhalt zur Verfügung steht oder über das Internet erreichbar ist, wird daher nicht übernommen.
(3) Jeder registrierte Nutzer pflegt seine Datenbestände selbst. Die CKB übernimmt daher insbesondere auch keine Garantie für Vollständigkeit und Richtigkeit der abgerufenen Daten.

§ 2 Zweck der Nutzung

(1)Die Nutzung ist ausschließlich für eigene Zwecke gestattet.
(2)Das Kopieren, Vervielfältigen oder Speichern der Abfrage, Weitergabe der Daten des Suchservices zum Aufbau eigener Verzeichnisse, Datensammlungen, oder sonstiger Informationsdienste ist untersagt. Die Vorschriften insbesondere des Urheberrechts und des Datenschutzes sind zu beachten. Die CKB behält sich daher – unabhängig von den Rechten des jeweiligen Teilnehmers- für den Fall der Zuwiderhandlung oder jedweder widerrechtlichen Nutzung des Seitenangebots sämtliche Schadensersatzansprüche vor.

§ 3 Haftung der CKB

(1)Die CKB übernimmt keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Suchergebnisse für die Ordnungsgemäßheit der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen einem von ihr registrierten Teilnehmer und dessen Kunden, für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der unentgeltlich durch die CKB oder einen registrierten Teilnehmer per Link zur Verfügung gestellten Informationen.
(2)Soweit die CKB lediglich den Zugang zu Informationen „vermittelt“, die von Dritten bereitgestellt werden -das gilt insbesondere auch für eigene Seiteninhalte, auf die ein Link von einem Eintrag der CKB geschaltet ist- übernimmt die CKB keine Haftung; sie nimmt die Privilegierung des § 5 Abs. 2 TDG (Gesetz über die Nutzung von Telediensten) ausdrücklich in Anspruch.
(3)Ein registrierter Teilnehmer ist nicht berechtigt, seinen Geschäftspartnern gegenüber einen anderen Eindruck zu erzeugen.
(4)Die Haftung der CKB für fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen in der Datenbank, aus der die Benennungen erfolgen, ist ausgeschlossen, sofern der CKB, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt oder die Haftung sonst nicht ausgeschlossen werden kann.
(5)Eine Haftung der CKB für das Funktionieren der eingesetzten EDV und Internetdienste, mittels derer die CKB die Auflistung des Teilnehmers vornimmt, ist ebenfalls ausgeschlossen.
(6)Die Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB bleibt von allen Haftungsausschlüssen in diesen AGB unberührt.

§ 4 Meldung von Verstößen

Die Nutzer des Suchservices werden gebeten, der CKB bei Schlechterfüllung einer Geschäftsbeziehung mit einem registrierten Teilnehmer über Grund und Gegenstand der Beanstandung eine Information zukommen zu lassen.

§ 5 Freiwillige Mediation

Die CKB bietet die Möglichkeit der Mittlung durch Empfehlung einer freiwilligen Mediation auch nicht registrierten Teilnehmern bei Unstimmigkeiten mit Registrierten Teilnehmern an.

Das geschieht durch Vorschlag von seitens der CKB bekannten Mediatoren (Juristen oder sonst gemäß Rechtsberatungsgesetz berufene Personen oder Institutionen und oder mit sonst zulässigerweise tätig werdenden Mediatoren). Die Mediation stellt lediglich den Versuch außergerichtlicher, gütlicher Einigung der Parteien unter Beachtung christlicher Werte und Grundsätze dar. Sie kann und will eine eigene Rechtsberatung, nicht ersetzen, sondern vor Ausbruch eines Streites eine Konfliktbewältigungsalternative auf christlicher Basis schaffen. Eine Streitschlichtung findet nur auf Basis der gegenseitigen Einverständnisses der Parteien statt.

§ 6 Daten und Schutzrechte Dritter

(1) Jeder Nutzer des Internetangebotes der CKB steht der CKB dafür ein, daß die Erstellungsprodukte oder sonstigen Daten, die er der CKB für die Errichtung seines Internetauftritts zur Verfügung stellt (insbesondere Firmenbezeichnungen, Logos, Zeichnungen usw.) insbesondere im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, die die vertraglich von der CKB geschuldete Nutzung bzw. Verwertung einschränken oder ausschließen könnte.
(2)Behaupten Dritte eine Verletzung ihnen zustehender Rechte, kann CKB dem Kunden die Nutzung oder Verwertung der betroffenen Erstellungsprodukte mit sofortiger Wirkung untersagen. Gleichzeitig ist der Kunde in diesem Umfang dann verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die betroffenen Erstellungsprodukte in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, daß sie nicht mehr unter das behauptete Schutzrecht fallen, jedoch weiter dem vorliegenden Vertrag entsprechen, oder das Recht zu erwerben, die betroffenen Erstellungsprodukte uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber zu nutzen.
(3)Der Kunde übernimmt die alleinige und in der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung ihrer Schutzrechte begründet gegenüber der CKB geltend machen. Der Kunde ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten aus behaupteten Schutzrechtsverletzungen auf eigene Kosten zu führen und die CKB von sämtlichen Kosten aus einer Inanspruchnahme freizustellen.
(4)Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn gegen den Auftraggeber Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzungen von deren Schutzrechten geltend gemacht werden.
(5)Erhält die CKB durch den Kunden oder von Dritter Seite Kenntnis von einer Verletzung ist sie berechtigt, bis auf weiteres die Seiten des Kunden vom Netz zu nehmen, bis eine Klärung erfolgt ist.
(5) Jeder Nutzer des Internetangebotes steht der CKB ferner dafür ein, daß alle von ihm gemachten Angaben, insbesondere auch bei Unstimmigkeiten zwischen Teilnehmern wahrheitsgemäß, vollständig und richtig sind.

§ 7 Schlußvorschriften

(1)Erfüllungsort und Gerichtsstand ist –soweit gesetzlich zulässig- Oberhausen. Die CKB behält sich jedoch das Recht vor auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Für Verbraucher gilt abweichend der jeweilige Gerichtsstand der Zivilprozeßordnung.
(2)Falls einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt. Im übrigen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne die unwirksame Bestimmung fort, sofern und solange der vorstehend erkennbare Sinn und Zweck noch erreicht wird.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen für registrierte Teilnehmer

Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für registrierte Teilnehmer die nachfolgenden Bestimmungen:

§ 1 Teilnahme und Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt ist grundsätzlich jeder christliche Geschäftsmann (Unternehmer), der die Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages erfüllt, nachdem die Geschäftsleitung der Christlichen Kooperationsbörse (CKB) zugestimmt hat. Mit Übersendung des Aufnahmeantrages gibt der potentielle Teilnehmer ein Angebot (i.F. Antrag) an die CKB zur Aufnahme in die Datenbank zu den Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen ab. Antragstellung und Annahme des Antrages sind auch elektronisch möglich. Dabei sind die Vorschriften des BGB zu beachten.
(2) Die Aufnahme in die Datenbank der CKB erfolgt, wenn die Geschäftsleitung das Angebot annimmt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Teil dieser Geschäftsbedingungen, die der registrierte Teilnehmer anerkennt, sind die Allgemeinen Nutzungsbedingungen, soweit im Folgenden nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Teilnehmerdaten und Nutzung durch CKB

(1) Der registrierte Teilnehmer willigt darin ein, daß der Aufbau, die Pflege und Wartung der Datenbank durch die CKB beauftragten Subunternehmer(n) überlassen werden kann. Mit der Kenntnisnahme dieser Nutzungsbedingungen für registrierte Teilnehmer gilt die Benachrichtigung entsprechend § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz als erfolgt und die datenschutzrechtlichen Zustimmungen des Teilnehmers als erteilt. Mit seinem Registrierungsantrag in der Datenbank gibt der Antragsteller gleichzeitig seine Zustimmung entsprechend dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, TDDSG, insbesondere nach § 3 TDDSG Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Der Teilnehmer überläßt für die Dauer des Vertragsverhältnisses sämtliche zur Verfügung gestellten Daten, Informationen, Bilder u.ä. der CKB zur Erfüllung des Vertragszwecks. Er versichert, daß sie frei von Rechten Dritter sind und stellt die CKB insoweit von jeglichem Schaden oder Haftung frei.
(3) Mit seinem Antrag ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis mit der elektronischen Speicherung sowie der mündlichen- und schriftlichen Weitergabe folgender Daten zu erklären:

  1. .Firmenbezeichnung, Rechtsform, Geschäftsführer oder bei Einzelunternehmen, Name, Vorname
  2. Personenbezogene Daten haben dabei die korrekte Berufsbezeichnung, akademische Grade usw. zu enthalten
  3. Die Anschrift des Unternehmens
  4. Bürozeiten
  5. Telefon, Telefax, Internet-Adresse, E-Mail-Adresse und sonstige Kommunikationsmöglichkeiten
  6. Zugehörigkeit zu juristischen Organisationen, Verbänden etc. einschließlich Mitgliedschaften in christlichen Organisationen, Kirchen und Vereinigungen
  7. Geschäftsfeld (Branche), Produkte, Dienstleistungen.
  8. Referenzen – Hierdurch wird die CKB ermächtigt den Teilnehmern und/oder ihren Dienstleistern Daten als elektronische Visitenkarate oder in sonstiger geeigneter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  9. Ranking – Weitergabe von Rankings –soweit vom Teilnehmer freigegeben- auch an nicht registrierte Benutzer der Internetseite. Art und Umfang der Nennungsmöglichkeiten im Einzelnen regelt das Antragsformular. Bei späterer Änderung erhält der Teilnehmer die Möglichkeit der Freigabe oder Sperrung. Der Teilnehmer versichert, daß die von ihm gemachten Angaben vollständig, richtig und wahrheitsgemäß sind.

(4) Die CKB wird entsprechend dem Teilnehmerauftrag hieraus eine elektronische Visitenkarte in standardisierter Form erstellen (lassen). Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Veröffentlichung sämtlicher Angaben. Die Auswahl der zu veröffentlichenden Angaben trifft unter Berücksichtigung des Aufbaus und Inhalts der elektronischen Visitenkarte die CKB. Der Teilnehmer ist für die veröffentlichten Daten, der Aktualität und Richtigkeit verantwortlich und hat die CKB über unrichtige Inhalte oder Fehler unverzüglich zu informieren.
(5) Teilnehmernennung erfolgt gegenüber Anfragenden durch Bekanntgabe der „elektronischen Visitenkarte“. Eine Bekanntgabe erfolgt jeweils durch Nennung einer Liste, wenn von einem Anfragenden nach einer der Visitenkarte benannten Geschäftsfeldern, Produkten generell oder in der zugehörigen Region gesucht wird. Kommen mehrere Anbieter in Betracht, behält sich die CKB vor, die Benennung der registrierten Teilnehmer komplett oder im Rotationsverfahren vorzunehmen.
Zur elektronischen Visitenkarte gehört, sofern vom registrierten Teilnehmer freigeschaltet, auch das Ranking, soweit es sich auf angenommene Bewertungen registrierter Teilnehmer bezieht. Die CKB kann auch ein (eingeschränktes, d.h. durch den registrierten Teilnehmer kontrollierbares) Ranking durch nicht registrierte Teilnehmer zulassen.
(6) Die Teilnehmernennung erfolgt vorrangig über das Internet und den Suchservice der CKB. Die CKB behält sich jedoch das Recht vor und der registrierte Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, daß die Teilnehmernennung auch über Telefon oder mittels anderer Kommunikationsdienste betrieben werden kann.
(7) Die Recherche ist im allgemein zugänglichen Bereich für jeden Benutzer kostenfrei. Durch die Registrierung erhält der Teilnehmer Zugang zu zusätzlichen Recherchetools bzw. Kontakttools, deren Umfang die CKB nach billigem Ermessen festlegt.
(8) Eine über die jeweiligen Recherchemöglichkeiten von Teilnehmern (Registierte oder Nicht Registierte) hinaus gehende Weitergabe persönlicher Daten der eingetragenen Teilnehmer erfolgt an Dritte durch die CKB nur, wenn eine gesetzliche – oder rechtliche Verpflichtung hierzu besteht oder wenn der Dritte nach Kenntnis der CKB vergleichbare Interessen verfolgt, wie die CKB.

§ 3 Rechte und Pflichten registrierter Teilnehmer

(1) Die registrierten Teilnehmer der CKB sind jeweils unter den für sie geltenden Vorschriften frei zu entscheiden, ob sie mit einem Kunden, der sich auf das Informationsangebot der CKB beruft, eine Geschäftsbeziehung oder ein Vertragsverhältnis eingehen wollen. Die CKB eröffnet lediglich eine Plattform, auf der die Teilnehmer „sich treffen können.“ Sie ist weder für den Inhalt der Geschäftsbeziehung, noch für deren Zustandekommen verantwortlich.
(2) Um die Funktionsfähigkeit des christlichen Kooperations- und Suchservices nicht in Frage zu stellen, sollte eine Vertragsbeziehung nur abgelehnt werden, wenn zwingende Gründe gegen die Aufnahme einer solchen Beziehung sprechen. Zu den zwingenden Gründen rechnet insbesondere, ein Verstoß gegen die Freiwillige Selbstverpflichtung des registrierten Teilnehmers.
(3) Der registrierte Teilnehmer verpflichtet sich für den Fall jedweder Änderung seines Unternehmens, seiner Tätigkeiten, längerer Verhinderung oder im Falle der Aufgabe seines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges zur unverzüglichen Korrektur seiner Daten gegenüber der CKB durch schriftliche Mitteilung.
(4) Der registrierte Teilnehmer gewährleistet der CKB die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der für oder durch ihn zur Verfügung gestellten Informationen.
(5) Das Büro des Teilnehmers ist telefonisch innerhalb der im Aufnahmeantrag genannten Bürozeiten erreichbar und wird alle fernmündlichen und schriftlichen Anfragen unverzüglich beantworten.

§ 4 Leistungen, Teilnahmegebühr

(1) Die Teilnahmegebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, aus der sich auch die einzelnen mit dem jeweiligen Preis verbundenen Leistungen und ihre Beschreibungen ergeben. Basisleistungen, die im jeweiligen Grundpreis enthalten sind:
1.Aufnahme in die Datenbank.
2.Internetveröffentlichung der/des Links zur elektronischen Visitenkarte bei entsprechender Suchanfrage.
3.Mit dem Link (Ergebnis der Suchanfrage) verbundene, einseitige elektronische Visitenkarte mit dem Inhalt gemäß der auf dem Antragsformular oder durch Auswahl in der Software zugelassenen (öffentlichen) Daten.
4. Geschlossene Benutzergruppe mit Möglichkeit der geschützten Kommunikation der registrierten Teilnehmer untereinander.
5. Sonderkonditionen für registrierte Benutzer bei Bestellung einer gesamten Internetpräsentation und/oder deren Hosting.
6. Pflege der Daten im übrigen nach jeweils geltender Preisliste.
(2) Die Teilnahmegebühr ist jeweils bei Aufnahme für die folgenden 12 Monate im voraus fällig und ist zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Üblicherweise wird sie per Lastschrift eingezogen.
(3) Sollte der Teilnehmer während der Registrierung Leistungen erweitern, wird die Differenz zur Jahresgebühr sofort fällig.
(4) Die Gebühren können wegen steigender Kosten und/oder der Erweiterung des Dienstleistungsangebotes durch die CKB geändert werden. Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Teilnehmer von der Preisanpassung folgt. Während der ersten drei Monate der Teilnahme ist eine Änderung der Teilnahmegebühren jedoch für den jeweiligen Teilnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Unter Beachtung und Wahrung der Belange der registrierten Teilnehmer ist die CKB berechtigt, die Teilnahmebedingungen zu ändern.
(6)Sie werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Teilnehmer von der Änderung der Teilnahmebedingungen folgt.
(7) Ändern sich die Gebühren oder Teilnahmebedingungen, so steht dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Übt er dieses Recht nicht bis zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung aus, werden die geänderten Teilnahmebedingungen Vertragsbestandteil.
(8) Maßgeblich für die Berechnung der vorstehenden Fristen ist die Absendung der jeweiligen Informationsschreiben durch die CKB.

§ 5 Dauer der Teilnahme

(1) Das Vertragsverhältnis wird zunächst für ein Jahr begründet. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird.
(2) Stellt die CKB einen Teil der Leistungen ein, die zum Teilnehmerpaket gehören, so gilt das Vertragsverhältnis um diese Leistungen gekürzt als fortgesetzt. Die Regelungen zur Kündigung bei Preiserhöhungen gelten entsprechend. Eine Rückvergütung an den Teilnehmer ist ausgeschlossen, wenn auch CKB die Drittleistung, z.B. wegen Mindestvertragslaufzeiten oder Gruppenverträgen, die mit Dritten vereinbart wurden, nicht zurückfordern kann.
(3) Der Teilnehmer wird die CKB bei der Abwehr eventueller Ansprüche unterstützen. Das gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus.

§ 6 Haftung der CKB

(1) Die CKB übernimmt keinerlei Garantie oder Haftung für die Ordnungsgemäßheit der Abwicklung einer Geschäftsbeziehung zwischen einem von ihr registrierten Teilnehmer und dessen Kunden.
(2) Ein registrierter Teilnehmer ist nicht berechtigt, seinen Kunden gegenüber einen anderen Eindruck zu erzeugen.
(3) Die Haftung der CKB für fehlerhafte oder unvollständige Eintragungen in der Datenbank, aus der die Benennungen erfolgen, ist ausgeschlossen, sofern der CKB, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
(4) Eine Haftung der CKB für das Funktionieren der eingesetzten EDV und Internetdienste, mittels derer die CKB die Auflistung des Teilnehmers vornimmt, ist ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Schadenersatzansprüche der CKB sind im Haftungsfall auf die Höhe eines Jahresbeitrages des Teilnehmers beschränkt.
(6) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Suchservices auch zwischen dem registrierten Teilnehmer und der CKB als vereinbart.
(7) Die Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB bleibt vom vorstehenden Haftungsausschluß unberührt.

§ 7 Ausschluß eines Teilnehmers

(1) Das Teilnahmeverhältnis kann bei Nichteinhaltung der Freiwilligen Selbstverpflichtung oder Verstoß gegen diesen Nutzungsvertrag, insbesondere bei Nichterfüllung bzw. Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen nach Abmahnung aberkannt werden.
(2) Besonders schwerwiegende Verstöße berechtigten zum Ausschluß ohne Abmahnung. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der CKB, die wiederholte Verletzung einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Kenntnis kommt. Gegen die Entscheidung kann das Schiedsgericht angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts kann das Teilnahmeverhältnis ruhend gestellt werden, das heißt, eine weitere Nennung vorläufig unterblieben.
(3) Im Fall des Ausschlusses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Teil­nahmebeiträge. Es gilt eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrages als vereinbart, auf die die im Jahr der Kündigung bereits entrichteten Teilnahmebeiträge zur Anrechnung gebracht werden.

§ 8 Rechte der CKB

(1) Die CKB ist berechtigt, sämtliche dem registrierten Teilnehmer geschuldeten Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Der registrierte Teilnehmer stimmt der damit verbundenen Datenweitergabe zu.
(2) Die CKB behält sich vor, allein oder in Kooperation mit Dritten Leistungen anzubieten, auch wenn sich eine Überschneidung oder ein Wettbewerb mit der vertragsgegenständlichen Datenbank ergibt. Das gilt insbesondere auch für den Aufbau eines Suchservices unter Einschluß auch nicht registrierter Teilnehmer.
(3) CKB steht das Recht zu, in der Datenbank registrierten Teilnehmer über Veränderungen der Datenbank und des damit zusammenhängenden Angebots sowie des Vertragsgegenstandes mittels E-Mail zu informieren. Der registrierte Teilnehmer wird die CKB deshalb nicht wegen SPAM in Anspruch nehmen.

§ 9 Schlußvorschriften

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oberhausen. Die CKB behält sich jedoch das Recht vor auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt. Im übrigen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne die unwirksame Bestimmung fort, sofern und solange der vorstehend erkennbare Sinn und Zweck noch erreicht wird

4. Freiwillige Selbstverpflichtung

Registrierte Teilnehmer der Christlichen Kooperationsbörse (CKB) sind Christen, die sich den christlichen Werten verpflichtet fühlen.

Im Einzelnen bedeutet das:
Ehrlichkeit, wie im Umgang miteinander bei Leistungsgrenzen und Auftragsrisiken,
Glaubwürdigkeit, wie Verbindlichkeit bei Absprachen und Auskünften,
Gerechtigkeit, wie Handeln nach den gesetzlichen Ordnungen unseres Staates und in der Verantwortung vor Gott zum Wohle aller Beteiligten,
Offenheit, wie Nennen von Risiken für den Partner, wenn für ihn diese nicht sofort erkennbar sind,
Zuverlässigkeit, wie Einhalten von Vereinbarungen, Kommunikation über relevante Änderungen, Beharrlichkeit bei der Lösung von Problemstellungen,
Qualität, wie gewissenhafte und saubere Arbeit nach dem Stand der Technik,
Vertrauen, wie konstruktive und zielgerichtete Haltung gegenüber gemachten Fehlern oder Fehlverhalten.

Vollständige und wahre Information des Geschäftspartners
Die registrierten Teilnehmer der CKB verpflichten sich gegenüber der CKB über die von ihnen vertriebenen Waren und/oder Dienstleistungen keine irreführenden, unvollständigen oder unwahren Angaben zu machen.

Korrekte und faire Abwicklung der Geschäftsbeziehung
Die registrierten Teilnehmer verpflichten sich gegenüber der CKB untereinander und gegenüber sonstigen Geschäftspartnern, ihre Geschäftsbeziehungen korrekt und fair abzuwickeln.

Das heißt insbesondere:
Einen verantwortungsbewußten Service zu bieten, nur technisch einwandfreie Produkte anzubieten bzw. Dienstleistungen auf hohem Niveau zu erbringen. Die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Auf die Anforderungen der Qualität, Pünktlichkeit und Sicherheit des Produktes zu achten.

Informationen, die der registrierte Teilnehmer über oder durch den Kunden oder andere registrierte Teilnehmer erhalten hat, nicht zu mißbrauchen, dem Geschäftspartner und anderen registrierten Teilnehmern, zu deren eigener Information, klare und unmißverständliche Anleitungen oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Darauf zu achten, daß in den unterhaltenen oder entstehenden Geschäftsbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen beider Parteien und einer kontinuierlichen künftigen Zusammenarbeit, allen Beteiligten eine Wertschöpfungsmöglichkeit gegeben wird und Gewinnoptimierung nicht bis zur Grenze der Wertschöpfungsmöglichkeit von Produkt oder Dienstleistungen zu Lasten des Geschäftspartners betrieben wird.

Korrekter und fairer Umgang mit Mängeln und Gewährleistungsansprüchen
Die registrierten Teilnehmer der CKB verpflichten sich untereinander sowie im Umgang mit ihren Geschäftspartnern berechtigte Mängel des Produkts oder Gewährleistungsansprüche zur Zufriedenheit des Geschäftspartners zu beheben.

Das heißt insbesondere:
Für schnellstmögliche Behebung eventueller Störungen, Mängel oder Schäden zu sorgen. Bei der Zusammenarbeit mit einem anderen Teilnehmer der CKB, eine faire Chance zur Nacherfüllung oder Gewährleistung zu geben und selbst alles Erforderliche zu unternehmen, den anderen Teilnehmer der CKB in seinen Bemühungen, auch eigenen Kunden gegenüber, die selbst nicht registrierte Teilnehmer der CKB sind, zu unterstützen.
Im Garantiefall bei gescheiterter Nachbesserung oder, wenn sonst nach dem Gesetz erforderlich, eine prompte Ersatzteillieferung, sofern erforderlich, vorzunehmen.

Wahrung eines fairen Wettbewerbs, der guten Sitten und der Moral
Die registrierten Teilnehmer verpflichten sich keine Werbung zu betreiben oder Geschäftspraktiken anzuwenden, die gegen die Prinzipien des lauteren Wettbewerbs verstoßen.

Das heißt insbesondere:
Wahrung der gesetzlichen Vorschriften.
Auch über die gesetzlichen Vorschriften hinaus keine falschen oder unwahren Angaben über eigene Produkte oder Leistungen zu machen, selbst, wenn diese nicht justiziabel wären.
Auch über die gesetzlichen Vorschriften hinaus über die Tätigkeit eines anderen Mitgliedes keine Erklärung abzugeben, die irreführend, unrichtig oder unwahr ist, oder nur dem eigenen Vorteil dient, selbst, wenn sie nicht justiziabel ist.

Die registrierten Teilnehmer der CKB verpflichten sich, keine Geschäfte oder Angebote zu unterbreiten, die den Guten Sitten und der Moral zu wider laufen.
Gute Sitten und Moral werden sie dabei nicht nur nach den gesetzlichen Maßstäben, sondern darüber hinaus gehend auch nach der christlichen Werteordnung bestimmen.

Ausschluß bei schwerwiegenden Verstößen
Die registrierten Teilnehmer erkennen an, daß die CKB berechtigt ist, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgenannten Grundsätze, gegen die Geschäftsbedingungen oder geltendes Recht die Registrierung dauerhaft abzuerkennen.

Bei der vorstehenden Selbstverpflichtung der registrierten Teilnehmer handelt es sich um freiwillige Selbstverpflichtungen, für die die CKB Dritten, also insbesondere gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern der registrierten Teilnehmer, keine Gewähr übernimmt.
Auch bei Verletzung der freiwilligen Selbstverpflichtungen ist jeglicher Anspruch gegen die CKB ausgeschlossen. Die CKB behält sich jedoch das jederzeitige Recht des Ausschlusses eines Mitgliedes vor, sofern es auf Grund von Reklamationen eines Mitgliedes oder eines Kunden eines Mitgliedes zu nachvollziehbaren Beschwerden über das Geschäftgebaren des Mitgliedes kommt.

Die registrierten Teilnehmer der CKB werden alle Möglichkeiten zur Verhinderung eines Rechtsstreits mit anderen registrierten Teilnehmern oder Geschäftspartnern wahrnehmen.
Sie werden sich in solchen Streitfällen zunächst an die von der Geschäftsführung einzuberufende CKB Schlichtungsstelle (Mediation) wenden.

Die CKB Schlichtungsstelle ist eine freiwillige Institution.
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe bei Meinungsverschiedenheiten, gleich welcher Art, zwischen den registrierten Teilnehmer, der CKB sowie bei Meinungsverschiedenheiten mit Geschäftspartnern zu vermitteln. Die CKB kann als Schlichtungsperson auch eine anerkannte Gütestelle vorschlagen.
Schlägt sie eine anerkannte Gütestelle vor, ist deren Entscheidung für die registrierten Teilnehmer bindend.

5. Schiedsgerichtsordnung

Vorbemerkung:
Die Christliche Kooperationsbörse GmbH (CKB) hat mit ihrem registrierten Teilnehmer die Einrichtung eines Schiedsgerichts vereinbart, das in allen Auseinandersetzungen zwischen den Geschäftspartnern, für die sonst die ordentlichen Gerichte zuständig wären, angerufen werden soll und unter Ausschluß des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten entscheidet. In Ergänzung und Abweichung zu den §§ 1025 ff. ZPO gilt die nachstehende Verfahrensordnung hiermit zwischen den Parteien als vereinbart:

Schiedsgerichtsordnung
§ 1 Besetzung

(1)Das Gericht besteht aus seinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2)Das Gericht hat seinen Sitz am Sitz der CKB.

§ 2 Besetzung des Schiedsgerichts

(1)Die Parteien sollen sich auf die Schiedsrichter und den Obmann innerhalb von zwei Wochen einigen. Kommt die Einigung innerhalb der Frist nicht zustande, ist wie folgt zu verfahren:
1. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter (Beisitzer) wie folgt. Nachdem die klagefähige Partei unter Darlegung ihres Anspruchs der Gegenpartei schriftlich ihren Schiedsrichter benannt hat, ist die Gegenpartei innerhalb von zwei Wochen zur Benennung ihres Schiedsrichters verpflichtet. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, so ernennt auf Antrag der anderen Partei der Präsident der für die CKB zuständigen IHK den Schiedsrichter. Mehrere Beklagte oder mehrere Kläger können jeweils nur einen Schiedsrichter benennen.
2.Beide Schiedsrichter haben innerhalb von einem Monat nach der Ernennung des letzten von ihnen einen Obmann zu wählen. Können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter oder einer der beiden Parteien der für die CKB zuständigen IHK ernannt.
(2)Bei der Ernennung ist zu beachten: Die Beisitzer können auch beruflich in der Materie erfahrene (in)aktive Geschäftsleute oder Geschäftsleute sowie aktive Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sein. Obmann kann nur sein, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt (z.B. Richter oder Rechtsanwalt).

§ 3 Befugnis und Aufgabe

(1)Das Schiedsgericht ist auch zu rechtsgestaltender Entscheidung befugt.
(2)Das Gericht hat die Aufgabe, den Streitstoff aufzubereiten, Gutachten einzuholen, Beweismaterial anzufordern und dann in einer Sitzung mit den Parteien den Sach- und Streitgegenstand zu erörtern. Ziel des Verfahrens ist die gütliche Einigung. Kommt eine gütliche Einigung nicht in Betracht, so kann nach dem Schluß der Verhandlung eine Entscheidung verkündet werden, die die Parteien bindet und gegen die der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

§ 4 Befangenheit

Vorsitzender oder Beisitzer können bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 5 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird durch einen Schriftsatz eingeleitet, der in Aufbau und in der Benennung der Beweismittel den Darstellungen entsprechen soll, wie sie im zivilgerichtlichen Verfahren gelten.

§ 6 Vertretung der Parteien

Die Parteien können zu ihrer Unterstützung zugelassene Rechtsanwälte oder Justitiare ihrer Firmen beiziehen. Die Verhandlung erfolgt stets in Gegenwart eines Firmenvertreters der CKB, der der Geschäftsleitung angehört.

§ 7 Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

Über die Zulassung von anderen Personen als den betroffenen oder ihren Organmitgliedern entscheidet das Schiedsgericht nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Zulassung ist nicht anfechtbar. In Verhandlungen, in denen andere als rein zivilrechtliche Materien zur Sprache kommen, verhandelt das Schiedsgericht nicht öffentlich.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren. Im übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren nach seinem freien Ermessen. Es hat Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu beachten und soweit nicht möglich, sinngemäß heranzuziehen.

Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Ermittlung von Tatsachen und der Erhebung von Beweisen an Anträge der Parteien nicht gebunden. Es kann nach seinem Ermessen Zeugen und Sachverständige vernehmen, Beweise auf andere Art erheben. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, daß sie nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl I S. 1756) entschädigt werden. Kostenvorschußpflichtig ist die beweisbelastete Partei.

Das Schiedsgericht ist zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder zur eidlichen Parteivernehmung nicht befugt. Es kann jedoch von jeder Partei verlangen, daß diese die für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen beim zuständigen Staatsgericht beantragt. Kommt eine Partei diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so kann das Schiedsgericht aus der Unterlassung die ihm gerechtfertigten Schlußfolgerungen ziehen.

§ 9 Protokoll

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein Diktat auf Tonträger ist zulässig.
Das Protokoll soll enthalten:

  1. Die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts;
  2. Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung;
  3. Die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  4. Die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten;
  5. Die Erklärungen der Parteien, daß das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist;
  6. Die Erklärungen der Parteien, daß das Schiedsgericht ausdrücklich zur Festsetzung des Streitwertes ermächtigt wird, und dessen Festsetzung;
  7. Den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs;
  8. Die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen;
  9. Den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen;
  10. Den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins;
  11. Die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind;
  12. Die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozeßhandlungen;
  13. Die Erklärung der Parteien, daß ihnen rechtliches Gehör gewährt worden ist;
  14. Die Formel des bekanntgegebenen Schiedsspruchs oder den Beschluß, wann und wie er bekanntgegeben wird;
  15. Die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl. bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben.

§ 10 Abschluß eines Vergleichs

(1)Im Interesse des Rechtsfriedens soll das Schiedsgericht in jeder Lage des Verfahrens darauf hinwirken, daß die Parteien ihren Streit durch Vergleich erledigen.
(2)Die Schiedsparteien können außergerichtlich einen Vergleich schließen und dem Schiedsgericht die Verfahrensbeendigung mitteilen. Dieses stellt dann durch Beschluß die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest.
(3)Soll ein Vollstreckungstitel geschaffen werden, so kann ein Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO geschlossen werden.
(4)Die Parteien können sich auch vor dem Schiedsgericht vergleichen und den Antrag stellen, daß ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen wird, der dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch in der Sache hat.

§ 11 Beratung und Abstimmung

(1)Bei der Beratung über den Schiedsspruch dürfen nur die diesen erlassenden Schiedsrichter anwesend sein. Zum Aufnehmen des Diktates der Entscheidungsformel darf der/die Protokollführer/in zugezogen werden.
(2)Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. (3)Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4)Bilden sich in der Frage, ob und welches Ordnungsmittel zu bestätigen oder zu verhängen ist, drei Meinungen, so wird die für das einschneidendste Ordnungsmittel abgegebene Stimme der für die zunächst geringeren abgegebenen Stimme hinzugerechnet.

§ 12 Erlaß des Schiedsspruchs

(1)Vor dem Erlaß des Schiedsspruchs ist den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben.
(2)Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch muß enthalten:

  1. Die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben sowie den Tag, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde;
  2. Die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), ggf. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vor- und Zuname, Beruf, Anschrift);
  3. Die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten;
  4. Eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat;
  5. Die Entscheidungsgründe;
  6. Den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.

(3)Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken.
(4)Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch mittels Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

§ 13 Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens

Die erstattungsfähigen Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen der Parteien kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der Kosten auferlegen. Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten.
Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Vorsitzenden nach billigem Ermessen festgestellt werden darf. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Räumlichkeiten und eventuelle Reisekosten des Gerichts. Eigene Aufwendungen werden den Parteien nicht erstattet. Auf den Streitwert wird die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergänzend angewandt. Im Falle eines Vergleichs gilt Kostenaufhebung, bei strittiger Entscheidung werden die Kosten entsprechend des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien aufgeteilt.

§ 14 Hinterlegung und Wirkungen des Schiedsspruchs

(1)Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und aller im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts/Landgerichts an dem die CKB zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat, vereinbart.
(2)Der den Parteien bekannt gemachte Schiedsspruch hat unter diesen die Wirkungen eines rechtskräftigen staatsgerichtlichen Urteils.

§ 15 Bekanntmachung

Die Entscheidung kann nur auf Wunsch beider Parteien in den Nachrichten der CKB veröffentlicht werden. Führt sie zur Beendigung oder Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit der CKB, ist die jeweils begünstigte Partei berechtigt diese Tatsache jedoch ohne Zustimmung der anderen Partei nicht die tragenden Gründe bekannt zu machen.
Dabei ist Zurückhaltung geboten.

§ 16 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO.